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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über das gebührenpflichtige Parkieren (StKB Parkgebühren) - Private Parkplätze

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Art. 4 StKB Parkgebühren · Private Parkplätze

1. Werden private Parkplätze gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung gebührenpflichtig erklärt, gehören die Parkgebühren den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie können darüber frei verfügen.

2. Die Bezirke können mit privaten Eigentümerschaften gebührenpflichtiger Parkplätze Verträge über den Betrieb der Parkplätze abschliessen und darin insbesondere das Bereitstellen von Infrastruktur, den Unterhalt, den Kontrolldienst und die Abgeltung der Leistungen regeln.

3. Die Eigentümerschaft von gebührenpflichtigen privaten Parkplätze kann für besondere Nutzergruppen von der Parkgebührerhebung gemäss diesem Beschluss abweichen und insbesondere pauschale Parkbewilligungen für ermässigte Preise vorsehen.

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