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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über das gebührenpflichtige Parkieren (StKB Parkgebühren) - Gebührenpflichtige Parkplätze

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Art. 3 StKB Parkgebühren · Gebührenpflichtige Parkplätze

1. Für das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf den Parkplätzen gemäss Anhang werden Gebühren erhoben. Keine Gebühren werden für Motorfahrräder auf für sie vorgesehenen Flächen erhoben.

2. Die gebührenpflichtigen Parkierungsflächen sind mit dem Signal «Parkieren gegen Gebühr» zu kennzeichnen. Die Parkiermöglichkeit kann durch polizeiliche Anordnung zeitlich begrenzt oder anderweitig eingeschränkt werden.

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