Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Eigentum der Kontrollschilder
Art. 8 VEG SVG · Eigentum der Kontrollschilder
1. Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. In besonderen Fällen können Schilder oder Schildergruppen eingezogen und durch solche mit anderen Zahlenkombinationen ersetzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zahlenkombination.
2. Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate auf dem Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. Diese Regelung gilt auch für Kontrollschilder, für welche eine besondere Gebühr entrichtet worden ist.
3. Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten des Halters durch das Strassenverkehrsamt zu ersetzen.
4. Schilderübertragungen sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind Übertragungen unter Ehegatten oder unter Personen in eingetragener Partnerschaft.
5. Kontrollschilder mit Wunsch-Zahlenkombinationen werden, sofern ihre Neuzuteilung zulässig ist, gegen eine besondere Gebühr von max. Fr. 2'000.-- abgegeben. Das Departement regelt die Einzelheiten. Bei Wegzug des Inhabers oder bei Verlust eines derartigen Schildes erfolgt keine Rückerstattung des Bezugspreises.