Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.010 VEGSVGVESVG CH-AI

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Eigentum der Kontrollschilder

Besondere Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VEG SVG · Eigentum der Kontrollschilder

1. Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. In besonderen Fällen können Schilder oder Schildergruppen eingezogen und durch solche mit anderen Zahlenkombinationen ersetzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zahlenkombination.

2. Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate auf dem Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. Diese Regelung gilt auch für Kontrollschilder, für welche eine besondere Gebühr entrichtet worden ist.

3. Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten des Halters durch das Strassenverkehrsamt zu ersetzen.

4. Schilderübertragungen sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind Übertragungen unter Ehegatten oder unter Personen in eingetragener Partnerschaft.

5. Kontrollschilder mit Wunsch-Zahlenkombinationen werden, sofern ihre Neuzuteilung zulässig ist, gegen eine besondere Gebühr von max. Fr. 2'000.-- abgegeben. Das Departement regelt die Einzelheiten. Bei Wegzug des Inhabers oder bei Verlust eines derartigen Schildes erfolgt keine Rückerstattung des Bezugspreises.

← Art. 7 VEG SVG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Zuständigkeit der Polizeiorgane Art. 9 VEG SVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →