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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Entfernung von vorschriftswidrig aufgestellten Fahrzeugen

Besondere Vorschriften
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Art. 7 VEG SVG · Entfernung von vorschriftswidrig aufgestellten Fahrzeugen

1. Vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, werden von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des Lenkers bzw. Halters entfernt, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.

2. Lässt sich der Lenker oder Halter nicht ermitteln, wird über solche Fahrzeuge auf dessen Kosten und Gefahr verfügt.

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