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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Ausnahme vom Verbot

von öffentlichen Verkehrsflächen
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Art. 5 VEG SVG · Ausnahme vom Verbot

1. Ausnahmen vom Verbot gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung können insbesondere für die Pistenbearbeitung und für den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden bewilligt werden.

2. ln der Ausnahmebewilligung sind die erlaubte Strecke oder Region sowie der Verwendungszweck und allfällige weitere Auflagen aufzuführen.

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