741.010
VEGSVGVESVG
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Verbot
von öffentlichen Verkehrsflächen
Art. 4 VEG SVG · Verbot
1. Die Verwendung von Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des SVG ist mit Ausnahme derjenigen der Armee grundsätzlich verboten.
2. Für die Verwendung von Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des SVG gelten die einschlägigen Vorschriften der Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere Art. 43 Abs. 1 SVG.