Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.010 VEGSVGVESVG CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Verbot

von öffentlichen Verkehrsflächen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VEG SVG · Verbot

1. Die Verwendung von Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des SVG ist mit Ausnahme derjenigen der Armee grundsätzlich verboten.

2. Für die Verwendung von Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des SVG gelten die einschlägigen Vorschriften der Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere Art. 43 Abs. 1 SVG.

← Art. 3 VEG SVG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Zuständigkeit der Polizeiorgane Art. 5 VEG SVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →