741.010
VEGSVGVESVG
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Zuständigkeit für die Anbringung und Entfernung von Markierungen und Signalen
Zuständigkeiten
Art. 3 VEG SVG · Zuständigkeit für die Anbringung und Entfernung von Markierungen und Signalen
1. Die Anbringung und die Entfernung von Markierungen und Signalen für dauernde oder zeitlich befristete Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen sowie Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Verfügung des Landesfähnrichs ist Sache des Eigentümers der betreffenden Verkehrsfläche bzw. des Gesuchstellers, welcher auch die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat.
2. Sofern im Rahmen einer Veranstaltung (Märkte, Umzüge etc.) eine Verkehrsregelung durch die Polizei notwendig ist, hat der Veranstalter die entsprechenden Kosten zu tragen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Landesfähnrich nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrat.