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Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Besteuerung bei Fahrzeugwechsel

Strassenverkehrssteuer und Gebühren
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Art. 23 VEG SVG · Besteuerung bei Fahrzeugwechsel

1. Wird ein Motorfahrzeug oder ein Motorfahrzeuganhänger ersetzt, hat der Halter die Steuerdifferenz zu bezahlen bzw. diese wird ihm vom Strassenverkehrsamt zurückerstattet. Die Nachzahlung bzw. Rückerstattung erfolgt ab dem Tag, an welchem der Fahrzeugwechsel erfolgt. Bezüglich der Rückerstattung gelten sinngemäss Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung.

2. Kann bei einem Fahrzeugwechsel der Fahrzeugausweis des bisherigen Fahrzeuges nicht beigebracht werden, so sind dem Halter neue Kontrollschilder zuzuteilen.

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