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Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Besteuerung bei Standortwechsel

Strassenverkehrssteuer und Gebühren
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Art. 22 VEG SVG · Besteuerung bei Standortwechsel

1. Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhängers in den Kanton Appenzell I. Rh. verlegt, ist die Steuer ab jenem Tag zu bezahlen, an welchem der Standortwechsel stattgefunden hat.

2. Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhängers ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. verlegt, erfolgt die Steuerrückerstattung von jenem Tag an, an welchem die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird. Es gelten bei der Rückerstattung sinngemäss die Vorschriften von Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung.

3. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge (Art. 17 VVV).

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