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Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Besteuerung bei Wechselschildern

Strassenverkehrssteuer und Gebühren
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Art. 21 VEG SVG · Besteuerung bei Wechselschildern

1. Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug mit der höheren Steuer der ganze Steuerbetrag erhoben. Für das zweite Fahrzeug wird eine Pauschalsteuer erhoben. Diese beträgt Fr. 120.--, jedoch maximal 100% der Steuer für das zweite Fahrzeug.

2. Bei missbräuchlicher Verwendung von Wechselschildern ist für das zweite Motorfahrzeug oder den zweiten Anhänger die volle Jahressteuer nachzubezahlen. Zudem kann in diesem Falle die Abgabe von Wechselschildern vorübergehend oder dauernd verweigert werden.

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