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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes

Zuständigkeiten
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Art. 2 VEG SVG · Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes

1. Dem Strassenverkehrsamt obliegen alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung von Führern und Fahrzeugen sowie der Bezug von Strassenverkehrssteuern und -gebühren.

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