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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Steuerperiode

Strassenverkehrssteuer und Gebühren
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Art. 18 VEG SVG · Steuerperiode

1. Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die provisorische Immatrikulation.

2. Bei der provisorischen Immatrikulation von Fahrzeugen muss die Verkehrssteuer für so lange entrichtet werden, als der Versicherungsnachweis das Bestehen einer Haftpflichtversicherung befristet.

3. Tagesbewilligungen richten sich nach Art. 20 Abs. 3 VVV.

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