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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Festlegung Strassenverkehrsabgaben

Strassenverkehrssteuer und Gebühren
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Art. 16 VEG SVG · Festlegung Strassenverkehrsabgaben

1. Die Standeskommission legt die Höhe der Strassenverkehrsabgaben jährlich fest. Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen können abweichende Pauschalansätze angewendet werden.

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