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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Einfache Steuer

Strassenverkehrssteuer und Gebühren
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Art. 13 VEG SVG · Einfache Steuer

1.

Die einfache Steuer beträgt für

1. Kleinmotorräder und Motorräder

a) Für die ersten 250 kg Gesamtgewicht Fr. 60.--;

b) für jede weiteren 10 kg Fr. 8.--.

2. Personenwagen

a) Für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 200.--;

b) für jede weiteren 10 kg Fr. 3.--.

3. Übrige Motorfahrzeuge sowie Anhänger

a) Für die ersten 1'000 kg Fr. 200.--;

b) für die folgenden 1'000 kg: je 10 kg Fr. 3.--;

c) ab 2'000 kg: je weitere 10 kg Fr. --.90.

4. * Die einfache Steuer gemäss Ziff. 3. wird ermässigt

a) auf die Hälfte für Anhänger. Die Maximalsteuer für Ausnahmeanhänger beträgt Fr. 750.--;

b) auf einen Viertel für gewerbliche Motorkarren;

c) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren. Die Minimalsteuer beträgt Fr. 100.--;

d) auf einen Achtel für Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche Anhänger und Schaustelleranhänger.

5. * Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen kann die Standeskommission von den in Ziff. 1.-4. aufgeführten Tarifen abweichende Pauschalansätze festlegen.

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