Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Einfache Steuer
Art. 13 VEG SVG · Einfache Steuer
1.
Die einfache Steuer beträgt für
1. Kleinmotorräder und Motorräder
a) Für die ersten 250 kg Gesamtgewicht Fr. 60.--;
b) für jede weiteren 10 kg Fr. 8.--.
2. Personenwagen
a) Für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 200.--;
b) für jede weiteren 10 kg Fr. 3.--.
3. Übrige Motorfahrzeuge sowie Anhänger
a) Für die ersten 1'000 kg Fr. 200.--;
b) für die folgenden 1'000 kg: je 10 kg Fr. 3.--;
c) ab 2'000 kg: je weitere 10 kg Fr. --.90.
4. * Die einfache Steuer gemäss Ziff. 3. wird ermässigt
a) auf die Hälfte für Anhänger. Die Maximalsteuer für Ausnahmeanhänger beträgt Fr. 750.--;
b) auf einen Viertel für gewerbliche Motorkarren;
c) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren. Die Minimalsteuer beträgt Fr. 100.--;
d) auf einen Achtel für Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche Anhänger und Schaustelleranhänger.
5. * Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen kann die Standeskommission von den in Ziff. 1.-4. aufgeführten Tarifen abweichende Pauschalansätze festlegen.