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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) - Zuständigkeit der Polizeiorgane (VEGSVG)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Zuständigkeiten

1. Der Kantonspolizei obliegen die gemäss Eidgenössischem Recht übertragenen Aufgaben. Sie ist insbesondere für die Anordnung von Blutproben im Sinne von Art. 55 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie für Urinproben zuständig. Zudem ist das Polizeikommando für die Verfügung von kurzfristigen Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen sowie kurzfristigen Anordnungen zur Regelung des Verkehrs befugt.

2. Ihre Befugnisse erstrecken sich ausserdem auf den ruhenden Verkehr sowie die Verkehrsregelung innerorts.

Zuständigkeiten

1. Dem Strassenverkehrsamt obliegen alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung von Führern und Fahrzeugen sowie der Bezug von Strassenverkehrssteuern und -gebühren.

Zuständigkeiten

1. Die Anbringung und die Entfernung von Markierungen und Signalen für dauernde oder zeitlich befristete Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen sowie Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Verfügung des Landesfähnrichs ist Sache des Eigentümers der betreffenden Verkehrsfläche bzw. des Gesuchstellers, welcher auch die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat.

2. Sofern im Rahmen einer Veranstaltung (Märkte, Umzüge etc.) eine Verkehrsregelung durch die Polizei notwendig ist, hat der Veranstalter die entsprechenden Kosten zu tragen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Landesfähnrich nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrat.

von öffentlichen Verkehrsflächen

1. Die Verwendung von Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des SVG ist mit Ausnahme derjenigen der Armee grundsätzlich verboten.

2. Für die Verwendung von Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des SVG gelten die einschlägigen Vorschriften der Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere Art. 43 Abs. 1 SVG.

von öffentlichen Verkehrsflächen

1. Ausnahmen vom Verbot gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung können insbesondere für die Pistenbearbeitung und für den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden bewilligt werden.

2. ln der Ausnahmebewilligung sind die erlaubte Strecke oder Region sowie der Verwendungszweck und allfällige weitere Auflagen aufzuführen.

von öffentlichen Verkehrsflächen

1. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden bei Missbrauch bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen entzogen.

Besondere Vorschriften

1. Vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, werden von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des Lenkers bzw. Halters entfernt, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.

2. Lässt sich der Lenker oder Halter nicht ermitteln, wird über solche Fahrzeuge auf dessen Kosten und Gefahr verfügt.

Besondere Vorschriften

1. Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. In besonderen Fällen können Schilder oder Schildergruppen eingezogen und durch solche mit anderen Zahlenkombinationen ersetzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zahlenkombination.

2. Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate auf dem Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. Diese Regelung gilt auch für Kontrollschilder, für welche eine besondere Gebühr entrichtet worden ist.

3. Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten des Halters durch das Strassenverkehrsamt zu ersetzen.

4. Schilderübertragungen sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind Übertragungen unter Ehegatten oder unter Personen in eingetragener Partnerschaft.

5. Kontrollschilder mit Wunsch-Zahlenkombinationen werden, sofern ihre Neuzuteilung zulässig ist, gegen eine besondere Gebühr von max. Fr. 2'000.-- abgegeben. Das Departement regelt die Einzelheiten. Bei Wegzug des Inhabers oder bei Verlust eines derartigen Schildes erfolgt keine Rückerstattung des Bezugspreises.

Besondere Vorschriften

1. In Taxifahrzeugen, mit denen gewerbsmässige Personentransporte ausgeführt werden, ist ein Taxameter einzubauen, welcher den zu bezahlenden Fahrpreis angibt.

Besondere Vorschriften

1. Inhaber ausländischer Führerausweise, welche einen schweizerischen Führerausweis beantragen, können vor dem Umtausch zu einer Kontrollfahrt aufgeboten werden. Verläuft die Kontrollfahrt negativ, ist im ordentlichen Verfahren ein Lernfahrausweis zu beantragen.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1.

Die einfache Steuer beträgt für

1. Kleinmotorräder und Motorräder

a) Für die ersten 250 kg Gesamtgewicht Fr. 60.--;

b) für jede weiteren 10 kg Fr. 8.--.

2. Personenwagen

a) Für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 200.--;

b) für jede weiteren 10 kg Fr. 3.--.

3. Übrige Motorfahrzeuge sowie Anhänger

a) Für die ersten 1'000 kg Fr. 200.--;

b) für die folgenden 1'000 kg: je 10 kg Fr. 3.--;

c) ab 2'000 kg: je weitere 10 kg Fr. --.90.

4. * Die einfache Steuer gemäss Ziff. 3. wird ermässigt

a) auf die Hälfte für Anhänger. Die Maximalsteuer für Ausnahmeanhänger beträgt Fr. 750.--;

b) auf einen Viertel für gewerbliche Motorkarren;

c) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren. Die Minimalsteuer beträgt Fr. 100.--;

d) auf einen Achtel für Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche Anhänger und Schaustelleranhänger.

5. * Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen kann die Standeskommission von den in Ziff. 1.-4. aufgeführten Tarifen abweichende Pauschalansätze festlegen.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Für Arbeitsanhänger und Motoreinachser wird eine Pauschalsteuer erhoben. Sie beträgt

a) Fr. 50.-- für landwirtschaftliche Motoreinachser;

b) Fr. 100.-- für gewerbliche Motoreinachser;

c) Fr. 50.-- für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht unter 3'500 kg;

d) Fr. 100.-- für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3'500 kg;

e) Fr. 200.-- für Arbeitsanhänger-Ausnahmefahrzeuge.

2. Die einfache Steuer für Motorwagen (Art. 22 Abs. 1 lit. a Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1999; VVV) mit Händlerschildern beträgt Fr. 1'000.--, für die übrigen Kategorien einen Drittel.

3. Für Motorfahrräder wird eine Pauschalsteuer von Fr. 28.-- erhoben.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Das Gesamtgewicht wird auf die nächsten 10 kg aufgerundet.

2. Der Steuerbetrag wird auf den nächsten Franken aufgerundet.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Die Standeskommission legt die Höhe der Strassenverkehrsabgaben jährlich fest. Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen können abweichende Pauschalansätze angewendet werden.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird. Sie endet mit dem darauffolgenden Tag, an dem das Kontrollschild zurückgegeben wird.

2. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die provisorische Immatrikulation.

2. Bei der provisorischen Immatrikulation von Fahrzeugen muss die Verkehrssteuer für so lange entrichtet werden, als der Versicherungsnachweis das Bestehen einer Haftpflichtversicherung befristet.

3. Tagesbewilligungen richten sich nach Art. 20 Abs. 3 VVV.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Die Ausweise und Kontrollschilder können bis zur Bezahlung der Steuern und Gebühren zurückbehalten werden.

2. Werden die Steuern nicht zum voraus oder bis zur gesetzten Frist bezahlt, lässt das Strassenverkehrsamt nach einer zweimaligen gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nach der gesetzten Frist auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Werden Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, wird der Betrag der Steuer für den Rest der Steuerperiode zurückerstattet.

2. Die Steuerrückerstattung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels erfolgt nur, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegt sind.

3. Bei einer Deponierung von Schildern ist bei Wiederinverkehrsetzung eine Gebühr von Fr. 20.-- pro Schild oder pro Schilderpaar zu entrichten.

4. Ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.-- muss vom Berechtigten innert 30 Tagen seit der entsprechenden Anzeige beim Strassenverkehrsamt abgeholt werden, ansonsten dieser Betrag verfällt.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug mit der höheren Steuer der ganze Steuerbetrag erhoben. Für das zweite Fahrzeug wird eine Pauschalsteuer erhoben. Diese beträgt Fr. 120.--, jedoch maximal 100% der Steuer für das zweite Fahrzeug.

2. Bei missbräuchlicher Verwendung von Wechselschildern ist für das zweite Motorfahrzeug oder den zweiten Anhänger die volle Jahressteuer nachzubezahlen. Zudem kann in diesem Falle die Abgabe von Wechselschildern vorübergehend oder dauernd verweigert werden.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhängers in den Kanton Appenzell I. Rh. verlegt, ist die Steuer ab jenem Tag zu bezahlen, an welchem der Standortwechsel stattgefunden hat.

2. Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhängers ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. verlegt, erfolgt die Steuerrückerstattung von jenem Tag an, an welchem die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird. Es gelten bei der Rückerstattung sinngemäss die Vorschriften von Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung.

3. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge (Art. 17 VVV).

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Wird ein Motorfahrzeug oder ein Motorfahrzeuganhänger ersetzt, hat der Halter die Steuerdifferenz zu bezahlen bzw. diese wird ihm vom Strassenverkehrsamt zurückerstattet. Die Nachzahlung bzw. Rückerstattung erfolgt ab dem Tag, an welchem der Fahrzeugwechsel erfolgt. Bezüglich der Rückerstattung gelten sinngemäss Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung.

2. Kann bei einem Fahrzeugwechsel der Fahrzeugausweis des bisherigen Fahrzeuges nicht beigebracht werden, so sind dem Halter neue Kontrollschilder zuzuteilen.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen im Sinne von Art. 9 ff. VVV löst keine neue Steuerbemessung aus.

Strassenverkehrssteuer und Gebühren

1. Das Strassenverkehrsamt kann in Sonderfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar 1993 in Kraft.

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