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741.000 EGSVG CH-AI

Art. 4 Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EG SVG) - Bemessung der Strassenverkehrssteuer

Strassenverkehrsabgaben
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Art. 4 EG SVG · Bemessung der Strassenverkehrssteuer

1. Die Strassenverkehrssteuer wird nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges bemessen.

2. Auf Motoreinachser, Arbeitsanhänger, Motorfahrräder sowie Fahrzeuge mit Händler- oder Wechselschildern wird eine Pauschalsteuer erhoben.

3. Die Strassenverkehrssteuer im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels beträgt minimal Fr. 25.-- und maximal Fr. 5’000.-- pro Jahr.

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