741.000
EGSVG
CH-AI
Art. 4 Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EG SVG) - Bemessung der Strassenverkehrssteuer
Strassenverkehrsabgaben
Art. 4 EG SVG · Bemessung der Strassenverkehrssteuer
1. Die Strassenverkehrssteuer wird nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges bemessen.
2. Auf Motoreinachser, Arbeitsanhänger, Motorfahrräder sowie Fahrzeuge mit Händler- oder Wechselschildern wird eine Pauschalsteuer erhoben.
3. Die Strassenverkehrssteuer im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels beträgt minimal Fr. 25.-- und maximal Fr. 5’000.-- pro Jahr.