741.000
EGSVG
CH-AI
Art. 3 Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EG SVG) - Gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung
Strassenverkehrsabgaben
Art. 3 EG SVG · Gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung
1. Von der Strassenverkehrssteuer sind gänzlich befreit
a) Der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;
b) * Der Kanton, die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Polizei und der Feuerwehr dienen.
2. Invaliden, die wegen ihrer Gebrechen auf ein Fahrzeug angewiesen sind, kann das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement die Strassenverkehrssteuer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise erlassen.