731.910
SAK
CH-AI
Art. 6 Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK
Art. 6 Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK
1. Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh. und Appenzell l Rh. ihn ratifiziert haben.
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Anhang 1: Landsgemeindebeschluss betreffend Änderung oder Aufhebung des SAK-Vertrages