Art. 1 Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK
Art. 1 Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK
1. Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8’500’000.-- um Fr. 250’000.-- (zweihunderfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8’750’000.-- durch Ausgabe von 50 Namenaktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- mit Dividendenberechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den 1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.
2. Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.
3. Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250’000.-- zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150’000.-- am 31. Mai 1951 der St. Gallischen Kantonalbank in St. Gallen zuhanden der SAK einzubezahlen.