730.011
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CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung (StKB EnerV) - Gewächshäuser und Traglufthallen
Art. 3 StKB EnerV · Gewächshäuser und Traglufthallen
1. Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgeschriebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gilt die Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-131 "Beheizte Gewächshäuser", Ausgabe Juni 2017.
2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-132 "Beheizte Traglufthallen", Ausgabe Juni 2017.