Art. 7 Energieverordnung (EnerV) - Befreiung und Erleichterung
Art. 7 EnerV · Befreiung und Erleichterung
1. Das Departement kann Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss dieser Verordnung bewilligen bei
a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden;
c) Bauten, die höchstens während dreier Jahre beheizt werden (provisorische Bauten).
2. Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss dieser Verordnung befreit sind Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind befreit
a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Bauten);
b) * Umnutzungen, wenn keine Räume betroffen sind, die gekühlt werden, oder bei denen eine Kühlung nicht erwünscht ist;
c) * Vorhaben, für die nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
d) * Hallenbäder und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen;
e) * Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.