730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 6 Energieverordnung (EnerV) - Nachweispflicht für den sommerlichen Wärmeschutz
Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 6 EnerV · Nachweispflicht für den sommerlichen Wärmeschutz
1. Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3. Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.