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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 4 Energieverordnung (EnerV) - Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 EnerV · Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten

1. Können sich Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung mit unabhängigen Produzenten nicht über die Anschlussbedingungen zur Übernahme von Überschussenergien einigen, entscheidet das zuständige Departement.

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