730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 4 Energieverordnung (EnerV) - Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 EnerV · Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
1. Können sich Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung mit unabhängigen Produzenten nicht über die Anschlussbedingungen zur Übernahme von Überschussenergien einigen, entscheidet das zuständige Departement.