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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 3 Energieverordnung (EnerV) - Stand der Technik

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 EnerV · Stand der Technik

1. Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen.

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