730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 3 Energieverordnung (EnerV) - Stand der Technik
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 EnerV · Stand der Technik
1. Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen.