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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 26 Energieverordnung (EnerV) - Ausführungsbestätigung

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Art. 26 EnerV · Ausführungsbestätigung

1. Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Objektes hat die Bauherrschaft gegenüber dem zuständigen Departement zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.

2. Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss von der Bauherrschaft und vom Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.

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