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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 24 Energieverordnung (EnerV) - Vereinbarungen, Gruppen

Grossverbraucher
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Art. 24 EnerV · Vereinbarungen, Gruppen

1. Das Departement kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von Art. 12 Abs. 2 EnerG mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei wird die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung der Anforderungen an haustechnische Anlagen gemäss Art. 19 bis 22b dieser Verordnung sowie gemäss Art. 9 bis 11a EnerG entbunden. Das zuständige Departement kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

2. Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

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