730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 23 Energieverordnung (EnerV) - Zumutbare Massnahmen
Grossverbraucher
Art. 23 EnerV · Zumutbare Massnahmen
1. Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.