Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 22a Energieverordnung (EnerV) - Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung

Anforderungen an haustechnische Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22a EnerV · Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung

1. Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 7 W/m² in Neubauten und 12 W/m² in bestehenden Bauten nicht überschreitet.

2. Bei Anlagen für die Komfortlüftung, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben.

3. Bei Anlagen, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen.

← Art. 22 EnerV Energieverordnung (EnerV) - Anwendungsbereich der Anforderungen Art. 22b EnerV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →