730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 22a Energieverordnung (EnerV) - Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 22a EnerV · Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung
1. Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 7 W/m² in Neubauten und 12 W/m² in bestehenden Bauten nicht überschreitet.
2. Bei Anlagen für die Komfortlüftung, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben.
3. Bei Anlagen, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen.