730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 21 Energieverordnung (EnerV) - Abwärmenutzung
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 21 EnerV · Abwärmenutzung
1. Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Die Standeskommission bestimmt die wirtschaftliche Tragbarkeit.