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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 21 Energieverordnung (EnerV) - Abwärmenutzung

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Art. 21 EnerV · Abwärmenutzung

1. Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2. Die Standeskommission bestimmt die wirtschaftliche Tragbarkeit.

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