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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 19c Energieverordnung (EnerV) - Ausnahmen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Art. 19c EnerV · Ausnahmen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1. Vom Verbot, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zu installieren oder zu ersetzen, können Ausnahmen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere bewilligt werden für

a) Kirchen und Kapellen;

b) Bergbahnstationen;

c) Alphütten;

d) Bergrestaurants;

e) Schutzbauten;

f) provisorische Bauten;

g) für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen;

h) allein stehende, öffentliche Aufenthalts- und Toilettenanlagen.

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