Art. 19b Energieverordnung (EnerV) - Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz
Art. 19b EnerV · Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz
1. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass
a) die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang 6 gewährleistet ist;
b) die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
c) bei der Gebäudeeffizienz die Klasse D beim Gebäudeenergieausweis der Kantone erreicht ist.
3. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100kWh/m²a.
4. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
5. Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil 150m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
6. Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der zuständigen Stelle aufzuzeigen, dass keine der elf Standardlösungen gemäss Anhang 6 realisiert werden kann.