730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 19a Energieverordnung (EnerV) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 19a EnerV · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
1. Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1‘000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss der von der Standeskommission für anwendbar erklärten Norm einer Fachorganisation nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.