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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 19a Energieverordnung (EnerV) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Art. 19a EnerV · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

1. Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1‘000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss der von der Standeskommission für anwendbar erklärten Norm einer Fachorganisation nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.

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