Art. 19 Energieverordnung (EnerV) - Wärmeerzeugung
Art. 19 EnerV · Wärmeerzeugung
1. Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 7 dieser Verordnung nicht unterschreiten.
2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
3. Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn
a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b) * das Brauchwarmwasser zu mindestens 50% mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
5. Die Anforderung gemäss Abs. 4 gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.