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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 19 Energieverordnung (EnerV) - Wärmeerzeugung

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Art. 19 EnerV · Wärmeerzeugung

1. Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 7 dieser Verordnung nicht unterschreiten.

2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

3. Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn

a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder

b) * das Brauchwarmwasser zu mindestens 50% mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

4. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.

5. Die Anforderung gemäss Abs. 4 gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

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