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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 18 Energieverordnung (EnerV) - Befreiung bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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Art. 18 EnerV · Befreiung bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen

1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und Gebäudegruppen

a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder

b) die den MINERGIE-Standard einhalten.

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