730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 18 Energieverordnung (EnerV) - Befreiung bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen
Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 18 EnerV · Befreiung bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen
1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und Gebäudegruppen
a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder
b) die den MINERGIE-Standard einhalten.