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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 16a Energieverordnung (EnerV) - Berechnungsgrundlage Eigenstromproduktion bei Neubauten

Erweiterte Anforderungen an Neubauten
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Art. 16a EnerV · Berechnungsgrundlage Eigenstromproduktion bei Neubauten

1. Die auf der Parzelle installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10W pro m² Energiebezugsfläche leisten, wobei pro Anlage nicht mehr als 30kW verlangt sind.

2. Von dieser Anforderung befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche

a) weniger als 50m² oder

b) maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000m² beträgt.

3. Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen wird nur berücksichtigt, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs eingerechnet wird.

4. Wird aufgrund von besonderen Verhältnissen eine Befreiung gewährt und ist eine Eigenstromproduktion nicht möglich, ist die Elektrizitätserzeugungspflicht mit einer weitergehenden Energieeffizienz abzugelten. Die gewichtete Energiekennzahl für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung muss dabei um mindestens 10% unterschritten werden.

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