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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 16 Energieverordnung (EnerV) - Nachweis bei Standardlösungen

Erweiterte Anforderungen an Neubauten
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Art. 16 EnerV · Nachweis bei Standardlösungen

1. Für Ein- und Mehrfamilienhäuser gilt die Anforderung an Neubauten als erbracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle oder Wärmeerzeugung gemäss Anhang 5 fachgerecht umgesetzt wird.

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