730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 16 Energieverordnung (EnerV) - Nachweis bei Standardlösungen
Erweiterte Anforderungen an Neubauten
Art. 16 EnerV · Nachweis bei Standardlösungen
1. Für Ein- und Mehrfamilienhäuser gilt die Anforderung an Neubauten als erbracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle oder Wärmeerzeugung gemäss Anhang 5 fachgerecht umgesetzt wird.
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