730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 14 Energieverordnung (EnerV) - Befreiung
Erweiterte Anforderungen an Neubauten
Art. 14 EnerV · Befreiung
1. Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderungen gemäss Anhang 4 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
a) * weniger als 50 m² oder
b) maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.