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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 13 Energieverordnung (EnerV) - Anforderungen Neubau

Erweiterte Anforderungen an Neubauten
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Art. 13 EnerV · Anforderungen Neubau

1. Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den Wert gemäss Anhang 4 nicht überschreiten.

2. Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbaren Energien zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

3. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.

4. Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Standeskommission festgelegten Gewichtungsfaktoren.

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