730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 13 Energieverordnung (EnerV) - Anforderungen Neubau
Erweiterte Anforderungen an Neubauten
Art. 13 EnerV · Anforderungen Neubau
1. Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den Wert gemäss Anhang 4 nicht überschreiten.
2. Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbaren Energien zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
4. Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Standeskommission festgelegten Gewichtungsfaktoren.