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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 12a Energieverordnung (EnerV) - Flächenheizungen

Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 12a EnerV · Flächenheizungen

1. Ungeachtet des Nachweises ist beim Einsatz von Flächenheizungen in Neubauten für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten.

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