730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 12a Energieverordnung (EnerV) - Flächenheizungen
Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 12a EnerV · Flächenheizungen
1. Ungeachtet des Nachweises ist beim Einsatz von Flächenheizungen in Neubauten für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten.