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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 12 Energieverordnung (EnerV) - Gewächshäuser und Traglufthallen

Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 12 EnerV · Gewächshäuser und Traglufthallen

1. Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, kann die Standeskommission Normen und Empfehlungen von Fachorganisationen als anwendbar erklären.

2. Für Traglufthallen kann die Standeskommission Normen und Empfehlungen von Fachorganisationen als anwendbar erklären.

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