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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 11 Energieverordnung (EnerV) - Kühlräume

Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 11 EnerV · Kühlräume

1. Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen

a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung

b) gegen Aussenklima: 20°C

c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C

2. Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von höchstens 0.15 W/m²K einhalten.

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