730.010
LENEnerV
CH-AI
Art. 11 Energieverordnung (EnerV) - Kühlräume
Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 11 EnerV · Kühlräume
1. Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
b) gegen Aussenklima: 20°C
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C
2. Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von höchstens 0.15 W/m²K einhalten.