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730.010 LENEnerV CH-AI

Art. 1 Energieverordnung (EnerV) - Anwendungsbereich der Anforderungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 EnerV · Anwendungsbereich der Anforderungen

1. Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei

a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;

b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, belüftete, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen keiner Baubewilligung bedürfen;

c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese Massnahmen keiner Baubewilligung bedürfen;

d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen keiner Baubewilligung bedürfen.

2. Ausser in Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten wie Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben damit die dafür geltenden Anforderungen zu erfüllen.

3. Das Departement kann die Anforderungen in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. b bis d dieses Artikels reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.

Energieverordnung (EnerV) - Anwendungsbereich der Anforderungen Art. 2 EnerV →

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