Art. 9 Energiegesetz (EnerG) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Art. 9 EnerG · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird; ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
2. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird; ausgenommen sind Anlagen, bei denen nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese sich auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand herstellen lässt.
3. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
4. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig, wenn der Betrieb der Anlage samt den Probeläufen höchstens 50 Stunden pro Jahr umfasst.