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Art. 8 Energiegesetz (EnerG) - Erfassung Wärmeverbrauch

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
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Art. 8 EnerG · Erfassung Wärmeverbrauch

1. Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten (Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, VHKA).

2. Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.

3. Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten.

4. Mehrere bestehende Gebäude mit gemeinsamer zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle saniert wird.

5. Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.

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