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730.000 EnerG CH-AI

Art. 7 Energiegesetz (EnerG) - Erweiterte Anforderungen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
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Art. 7 EnerG · Erweiterte Anforderungen

1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, insbesondere Aufstockungen und Anbauten, müssen nach dem Stand der Technik energieeffizient erstellt und ausgerüstet werden.

2. Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz sowie Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.

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