730.000
EnerG
CH-AI
Art. 7 Energiegesetz (EnerG) - Erweiterte Anforderungen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
Art. 7 EnerG · Erweiterte Anforderungen
1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, insbesondere Aufstockungen und Anbauten, müssen nach dem Stand der Technik energieeffizient erstellt und ausgerüstet werden.
2. Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz sowie Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.