Art. 6 Energiegesetz (EnerG) - Grundsatz
Art. 6 EnerG · Grundsatz
1. Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.
2. Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist.
3. Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass verstärkt Abwärme und erneuerbare Energien genutzt werden.
4. Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes bestimmen, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen nicht entsprechen, an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.
5. Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes bestimmen, sind gebäudetechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert oder umgebaut werden.