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730.000 EnerG CH-AI

Art. 5 Energiegesetz (EnerG) - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 EnerG · Ausnahmen

1. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, kann das Departement Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen verletzt werden.

2. Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

3. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

4. Vom Gesuchsteller, kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik etc.) verlangt werden.

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