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730.000 EnerG CH-AI

Art. 4 Energiegesetz (EnerG) - Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 EnerG · Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte

1. Das Departement kann Dritte zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

2. Es erteilt ihnen Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.

3. Es veröffentlicht die Namen und Adressen der für den Vollzug beigezogenen Dritten.

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