730.000
EnerG
CH-AI
Art. 4 Energiegesetz (EnerG) - Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 EnerG · Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
1. Das Departement kann Dritte zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
2. Es erteilt ihnen Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.
3. Es veröffentlicht die Namen und Adressen der für den Vollzug beigezogenen Dritten.