730.000
EnerG
CH-AI
Art. 3 Energiegesetz (EnerG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 EnerG · Zuständigkeit
1. Der Standeskommission obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesrechts und der darauf gestützten kantonalen Bestimmungen im Bereich der Energie.
2. Sie bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.