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730.000 EnerG CH-AI

Art. 2 Energiegesetz (EnerG) - Vorbild der öffentlichen Hand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 EnerG · Vorbild der öffentlichen Hand

1. Für öffentliche Bauten im Eigentum von Kanton, Bezirk, Schul- und Kirchgemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Die Standeskommission legt einen Standard fest.

2. Der Elektrizitätsverbrauch ist bis 2030 bezogen auf die Geschossfläche um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken oder im gleichen Umfang durch neu zugebaute erneuerbare Energien zu ersetzen.

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