730.000
EnerG
CH-AI
Art. 2 Energiegesetz (EnerG) - Vorbild der öffentlichen Hand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 EnerG · Vorbild der öffentlichen Hand
1. Für öffentliche Bauten im Eigentum von Kanton, Bezirk, Schul- und Kirchgemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Die Standeskommission legt einen Standard fest.
2. Der Elektrizitätsverbrauch ist bis 2030 bezogen auf die Geschossfläche um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken oder im gleichen Umfang durch neu zugebaute erneuerbare Energien zu ersetzen.